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AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten ausschließlich. Von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.

2. Angebote
Unsere Angebote, die keine Bindefrist enthalten,sind freibleibend. Eine Bindefrist ist nur dann verbindlich, wenn auch die vollständige Klärung aller technischen Einzelheiten innerhalb der Bindefrist erfolgt.

3. Dokumentation
Die zu Angeboten gehörenden Abbildungen, Zeichnungen, Schemas, Beschreibungen usw. haben nur informatorischen Charakter, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Angebote und Beilagen sind nur zum persönlichen Gebrauch durch den interessierten Käufer bestimmt und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Berliner Aquarien behält sich das Urheberrecht daran ausdrücklich vor.

4. Umfang der Lieferung
Maßgebend ist nur unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Leistungen, die darin nicht spezifiziert sind, werden besonders berechnet, oder gehören nicht zur Lieferung. Teillieferungen sind zulässig. Gewichtsangaben für Material und/oder Verpackung sind unverbindlich. Bitte beachten Sie, dass die gelieferte Aquarienanlage mit Ihren einzelnen Teilen wie Abdeckung, Gestell oder Unterschrank farblich von einander abweichen können.

5. Preisstellung
Die Art der Preisstellung wird in unseren Angeboten genau bezeichnet. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über den Leistungsinhalt der vereinbarten Versandart gilt der Preis ab Werk gemäß den geltenden Incoterms. Vorbehalten bleibt eine Anpassung der Lieferverträge bei erst nachträglich ersichtlichen, besonderen Ein- und Ausfuhrvorschriften. Generell sind wir nach erfolgter schriftlicher Auftragsbestätigung zu Preisanpassungen berechtigt, wenn a) nachträgliche Änderungen der Leistungsbeschreibungen (Pflichtenhefte) einen Mehraufwand in den Konstruktionsbüros oder der Fertigung erforderlich machen b) der vereinbarte Liefertermin aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, um mehr als drei Monate aufgeschoben wird, z.B. infolge fehlender technischer Angaben, nachträglich gewünschter Änderungen, Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen oder höherer Gewalt.

6. Zahlungsbedingungen
Die hier genannten Zahlungsbedingungen sind verbindlich. Die Zahlungsverpflichtung gilt erst dann als erfüllt, wenn der gesamte Lieferpreis effektiv an uns ausgezahlt ist. Bei Verzögerung von Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme des Liefergegenstandes infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, bleiben die ursprünglich vereinbarten Zahlungstermine bestehen. Das Fehlen unwesentlicher Teile, die den Gebrauch nicht verhindern, wie auch Nacharbeiten und/oder Nachlieferungen von Einzelteilen, die unter unsere Garantieverpflichtung fallen, berechtigt den Käufer nicht zum Aufschub der vereinbarten Zahlungstermine oder zu einem Zahlungsrückbehalt, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Bei Zahlungsverzug berechnen wir, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf, Verzugszinsen in der Höhe von 4% über dem jeweiligen Bank Kreditzins. Hält der Käufer die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein oder wird er zahlungsunfähig, so haben wir das Recht, alle noch ausstehenden Guthaben ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit als verfallen zu erklären und sie sofort einzufordern.  Hierbei gehen alle Inkasso-Spesen zu lasten des Käufers.

Sofern nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen als verbindlich :
– 60 % der Auftragssumme binnen 10 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung
– 30 % der Auftragssumme unmittelbar nach Meldung der Versandbereitschaft, Zahlungseingang bzw. Zahlungsbestätigung müssen vor Anlieferung bzw. vor Abladen am Aufsgtellort vorliegen
– 10 % der Auftragssumme nach erfolgter Anlieferung und Übergabe, Inbetriebnahme erfolgt nach Zahlungseingang, Vorlage einer Zahlungsbestätigung oder bei Zahlung in bar nach Übergabe

Ist eine Anzahlungsbürgschaft gewünscht, wird hierfür 2 % der Anzahlungssumme berechnet und mit der ersten Abschlagszahlung in Rechnung gestellt.
Auf ausgestellte Rechnungen wir kein Skonto gewährt.

Die Schlusszahlung ist sofort nach erfolgreicher und von unserer Seite mängelfreiem Aufbau fällig, spätestens jedoch 14 Tage nach Anlieferung. Sollte der Kunde der Zahlung nicht nachkommen, wird die Aquarien- oder Verkaufsanlage kostenpflichtig bis zur endgültigen Bezahlung stillgelegt. Es entstehen erneute Kosten durch die Wiederinbetriebnahme der gelieferten Anlage nach Geldeingang vom Kunden.

Möglicherweise anfallende Kosten für die zusätzlich notwendige Statik, Gerüst, Arbeits- und Hebebühnen werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Vereinbarung in Form von Abschlagsrechnungen und Schlussrechnung oder als eine Gesamtrechnung. Die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers, ausgenommen rechtskräftig festgestellter und titulierter Forderungen, ist nicht statthaft. Unseren Preisen liegen die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Kostenfaktoren zugrunde. Falls bis zur Lieferung – nicht jedoch innerhalb 4 Monaten nach Vertragsschluss – einschneidende Material-, Lohn- oder sonstige Kostenerhöhungen eintreten, behalten wir uns eine entsprechende Preisberichtigung vor.

7. Lieferfrist
Nur die in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung fixierten Liefertermine sind verbindlich. Die Lieferfrist beginnt erst nachdem die Auftragsbestätigung vom Auftraggeber unterschrieben wurde, alle erforderlichen technischen Details geklärt, vorgelegte Pläne, Maßzeichnungen, Vereinbarungen bezüglich Ausführung vom Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten schriftlich freigegeben wurden und die vertraglichen Zahlungen und/oder Sicherheiten geleistet worden sind. Die vereinbarte Lieferfrist ist angemessen zu verlängern, bei:

a) Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen
b) nachträglichen Änderungen von technischen Angaben oder Pflichtenheften
c) Fällen von höherer Gewalt.

Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, berechtigen verspätete Auslieferungen den Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zu irgendwelchen Ersatzansprüchen.
Sofern der Kunde dennoch am Rücktritt festhält, ist zu beachten, dass die geleistete Anzahlung für die Beschaffung und Herstellung des Materials nicht erstattet werden kann.
Dies gilt insbesondere für Sonderanfertigungen, bei denen ein Rücktritt grundsätzlich ausgeschlossen ist, und die Anzahl daher nicht rückerstattet werden kann.

8. Gefahrenübergang, Transport
Berliner Aquarien trägt, sofern vertraglich nicht besonders geregelt, mit Verlassen des Werkes die Garantie auf alle Produkte. Aus Lieferverzögerungen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, übernehmen wir die Lagerung des Liefergegenstandes auf Rechnung und Gefahr des Käufers zu üblichen Lagergebühren in unserem Werk oder außerhalb.

9. Garantie/Gewährleistung
Berliner Aquarien gewährt gegenüber dem Erstkäufer und ihren Erbnachfolgern des Liefergegenstandes eine Werkgarantie von 24 Monaten.  Auf alle Aquarien wird eine Garantie von 5 Jahren auf die Dichtigkeit der Versiegelung gegeben. Die Garantiezeit beginnt mit dem Tag des Versandes bzw. dem Tag des Grenzübertritts des Liefergegenstandes bei Sendungen auf dem Kontinent. Sofern die Montage des Liefergegenstandes durch uns ausgeführt wird, beginnt die Garantiezeit mit dem Tag seiner protokollierten Übergabe an den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten oder an den Endkunden. Mit diesem Zeitpunkt beginnt der Betrieb des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten oder den Endkunden.  Voraussetzung für unsere Garantieverpflichtung während des Betriebes ist die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Käufers/Auftraggebers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Die Garantie erstreckt sich entweder auf die Reparatur in unserer Manufaktur, am Betriebsort, sofern der Liefergegenstand von uns verbaut und in Verkehr gebracht wurde oder auf den Ersatz der uns spesenfrei eingesandten Teile, falls ein Fabrikations- oder Materialfehler vorliegt. Die Garantie gilt nicht für Schäden, welche auf natürlichen Verschleiß, auf unsachgemäße Behandlung oder auf mangelhafte Wartung zurückzuführen sind. Ebenfalls nicht in der Garantieleistung Inbegriffen sind sämtliche Neben- und Folgekosten, z.B. Anreise- und Transportkosten usw. Wartungsaufwendungen sind nicht Bestandteil unserer Gewährleistung. Für Montagen und Lieferungen, welche von uns direkt an private Endkunden im Inland erfolgen, gilt als Erfüllungsort für anerkannte Gewährleistungsansprüche der Übergabe/Lieferort des Liefergegenstandes.  Ansprüche auf Garantieleistungen sind unter Beilage / Rücksendung der schadhaften Teile sowie nachfolgender Angaben an unser Werk zu richten:

– Rechnung oder Lieferschein
– Kaufdatum und Anlieferdatum
– Datum und Beschreibung des Schadenfalles

Ersetzte Gegenstände gehen in unser Eigentum über. Nacharbeiten und Nachlieferungen von Garantieteilen unterbrechen die Garantiezeit nicht, auch wenn die Garantieleistungen auf Wunsch des Käufers verschoben werden. Unsere Garantieverpflichtung erlischt bei von uns nicht ausdrücklich bewilligten Eingriffen, Änderungen oder Reparaturen am Liefergegenstand, insbesondere durch nicht vom Hersteller Berliner Aquarien autorisiertes Personal, Verletzung vereinbarter Zahlungsverpflichtungen und entsprechend den Regelungen dieser AGB durch den Käufer .

10. Sachmängelleistung
Für Mängel der Lieferung haften wir wie folgt: Unsere Gewährleistung erstreckt sich nur auf die zur Zeit des Gefahrübergang vorliegenden Mängel. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung (einschließlich Änderungen und Instandhaltungen), ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, schlechte Auflagefläche und Standort der Aquarien, chemische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind. Wenn und soweit sich die Beanstandungen des Bestellers als unberechtigt erweisen, insbesondere Schäden vorliegen, für die wir gemäß dem vorstehenden Satz nicht haften, trägt der Besteller alle Kosten, die uns dadurch entstanden sind.

Ist der Besteller Unternehmer, muss er uns Mängel schriftlich nach Maßgabe der folgenden Regelungen anzeigen, ansonsten unsere Leistung als genehmigt gilt:offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich ab Anlieferung bzw., wenn Aufstellung oder Montage durch uns oder ein Probebetrieb vereinbart ist, ab Abschluss von Aufstellung, Montage oder Probebetrieb anzuzeigen, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten, nicht offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich ab deren Entdeckung anzuzeigen.

Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir, sofern die Vorschriften des Werkvertragsrechts Anwendung finden, nach unserer Wahl, sofern die Vorschriften des Kaufvertragsrechts Anwendung finden, nach Wahl des Bestellers, zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung (nachfolgend: Nacherfüllung) verpflichtet. Wir sind berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Im Falle der Beseitigung des Mangels sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Das gilt nicht, soweit sich diese Kosten dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde; diese hat der Besteller zu tragen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf Anwendung finden.

Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, oder sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung entsprechend zu mindern. Sofern die Vorschriften des Werkvertragsrechts Anwendung finden, ist der Besteller ferner in dringenden Fällen, insbesondere bei Gefährdung seiner Betriebssicherheit oder wenn ihm aus anderen Gründen unverhältnismäßig große Schäden drohen, berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen (nachfolgend: Selbstvornahme) und von uns den Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen zu verlangen. Die Obliegenheit des Bestellers, uns unverzüglich von der geplanten Selbstvornahme zu unterrichten, bleibt unberührt.

Schadensersatzansprüche wegen Mangelhaftigkeit sind ausgeschlossen, soweit :
wir nicht eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben oder eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegt,  der Schaden nicht auf einem zumindest grob fahrlässigen Verhalten eines unserer Mitarbeiter oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruht oder der Schaden nicht auf einer zumindest grob fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers beträgt, sofern die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf Anwendung finden, zwei Jahre, ansonsten ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

11. Haftung des Anbieters, Haftungsausschluss
Berliner Aquarien ist unter keinen Umständen verantwortlich für Betriebsunterbrechungen, Gewinneinbußen oder andere indirekte Verluste Ihrerseits oder von Seiten Dritter. Wir sind nicht erstattungspflichtig für eventuelle Schäden, die mit dem Kauf unserer Aquarien , XXL Aquarien, Verkaufsanlagen und Schaubecken während und nach der Bauphase entstehen. Es wird kein Schadensersatz für Lebende Tiere und Pflanzen übernommen. Diese sollten Sie stets erst nach dem befüllen Ihrer neuen Aquarien bestellen. Jeglicher Schaden, Diebstahl oder Vandalismus ist auf dem Aufstellungsort vom Kunden zu tragen. Wir sind verpflichtet bei Verlust oder Beschädigung von Gütern, Ihnen kostenpflichtig schnellstmöglichst einen Ersatz zu leisten.

Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt nicht für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen des Anbieters sowie für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Für sonstige schuldhafte Verletzungen von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Anbieter, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für vertragstypische, d. h. vorhersehbare Schäden. Im Übrigen ist die Haftung des Anbieters ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Berliner Aquarien.

12. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche unserer Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt, sofern nicht die Vorschriften über den Verbraucherdarlehensvertrag Anwendung finden, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

12. Vorzeitige Vertragsauflösung
Bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, ohne Nachweis 20% der Bruttoauftragssumme als Entschädigung zu fordern, falls von uns nicht ein höherer Schaden oder vom Besteller nicht ein niedrigerer Schaden nachgewiesen werden kann. Wird uns nach Vertragsabschluss bekannt, dass sich der Käufer in einer schlechten Vermögenslage befindet, so können wir Sicherheiten für die Gegenleistung verlangen oder unter Anrechnung der bereits aufgelaufenen Aufwendungen vom Vertrag zurücktreten.

13. Gerichtsstand
Soweit gesetzlich möglich, gilt als Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens.

14. Schlussbestimmungen
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Falls Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen Bestimmungen soll gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubtem Sinn am nächsten kommt.